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Welche Anforderungen an die Luftdichtheit von Gebäuden werden in Normen und Verordnungen gestellt?

Die aktuelle Ausgabe der DIN 4108-7 vom Januar 2011 stellt in Abschnitt 4 Anforderungen an die Luftdichtheit. Unter bestimmten Voraussetzungen verlangt auch das GEG (zuvor: die EnEV), dass die in der Norm genannten Grenzwerte eingehalten werden.

Hier die entsprechenden Auszüge:

DIN 4108-7:2011-01


Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie beispiele

4 Anforderungen an die Luftdichtheit
Anforderungen an die Luftdichtheit sind in der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.

Sofern die EnEV keine Anforderungen stellt, darf bei Neubauten im Sinne der EnEV und bei Bestandsbauten, bei denen die komplette Gebäudehülle im Sinne der Luftdichtheit saniert wurde, die nach DIN EN 13829:2001-02, Verfahren A, gemessene Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz, n50:

- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h–1 und
- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h–1

nicht überschreiten.

Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einem Innenvolumen von mehr als 1.500 m3 wird zur Beurteilung der Gebäudehülle zusätzlich die Luftdurchlässigkeit q50 (lt. DIN EN 13829:2001) herangezogen. Sie darf den Wert von 3,0 m3/(h · m2) nicht überschreiten.

In ihren Empfehlungen geht die Norm teilweise sogar noch weiter:

Tabelle 1 – Empfohlene Gebäudepräparation und empfohlene Höchstwerte für die Luftwechselrate bei 50 Pa (n50-Wert)

Art der
Außenluft-
durchlässe
(ALS)
Präparation der
Außenluftdurch-
lässe (ALD) und
Abluftgitter (ALG)
Höchstwert
für
n50 in h-1
Lüftungssystem ausschließlich
durch Fenster
Lüftung keine entfällt
3,0
Querlüftung
über ALD
nicht
verschließbar
keine Maßnahmen
3,0
verschließbar,
ohne selbsttätige
Regelung
ALD schließen
3,0
mit selbsttätiger
Regelung
ALD abdichten
1,5
Schachtlüftung nicht
verschließbar
oder nicht
vorhanden

ALD keine Maßnahmen,
ALG abdichten

1,5
verschließbar,
ohne selbsttätige
Regelung
ALD schließen,
ALG abdichten
1,5
mit selbsttätiger
Regelung
ALD und ALG abdichten
1,5
Abluftanlage Ventilatorgestützte Lüftung

verschließbar,
ohne selbsttätige Regelung

ALD abdichten
1,0

mit selbsttätiger
Regelung

ALD abdichten
1,0
Zu-Abluft-
Anlage
-
Ab-/Fort- und Zu-/
Außenluftleitungen
abdichten
1,0

Hinweis: Komplette DIN Normen können im Beuth Verlag käuflich erworben werden.

Gebäudeenergiegesetz – GEG

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden 
2. Novelle des GEG vom 16. Oktober 2023 


(Auszüge)

§ 13 Dichtheit
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.

§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.
(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf.

  1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen und
  2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde 

  1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen und
  2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen.

(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.

(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.

 

Energieeinsparverordnung - EnEV

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013

(Auszüge)

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. […] Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.

Anlage 4 - Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 6 Absatz 1) Energieeinsparverordnung

Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:

  • bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
  • bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.

Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m³ übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m³ übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten:

  • bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m· h-1 und
  • bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m· h-1.

Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.

Öffentliche Förderprogramme können von diesen Vorgaben abweichen – meist legen sie noch strengere Maßstäbe an. An die Luftdichtheit von Passivhäusern stellt man grundsätzlich höhere Anforderungen, in den meisten Fällen wird ein n50-Wert von 0,6 h-1 genannt. 


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